Ratsinformationssystem
Vorlage - 2018/02554-1
Beschlussvorschlag: Den Abwägungsvorschlägen wird zugestimmt und eine erneute Auslegung und Trägerbeteiligung wird beschlossen.
Sachverhalt: Der Bebauungsplan Nr. 63 „REWE Ortsmitte“ hat in der Zeit vom 17.12.2018 bis einschließlich 25.01.2019 öffentlich ausgelegen. Gleichzeitig wurden die Träger öffentlicher Belange zur Abgabe einer Stellungnahme bis zum 18.01.2019 aufgefordert. Als Anlage sind die eingegangenen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und die entsprechenden Abwägungsvorschläge tabellarisch aufgeführt. Private Stellungnahmen aus der Öffentlichkeitsbeteiligung sind nicht eingegangen. Auswirkungen auf den Einzelhandel Nach § 1 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) sind Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen. Das Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP) 2017 macht Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 2 und 3. Der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 63 „REWE-Ortsmitte“ unterliegt keiner besonderen zeichnerischen Darstellung. Weiterhin gilt das Regionale Raumordnungsprogramm (RROP) 2013 des Landkreises Stade. Das Zent-rum von Jork ist als zentrales Siedlungsgebiet mit Versorgungskern und besonderer Entwicklungsaufgabe Tourismus dargestellt. Das Plangebiet ist als Fläche vorhandener Bebauung dargestellt. Die Festsetzungen dieses Bebauungsplans entsprechen somit den Aussagen des RROP. Immissionsschutz Das Wohnen im 1. Obergeschoss ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn Anforderungen an die Luft-schalldämmung von Außenbauteile oder spezielle Raumaufteilungen die den Schlaf schützen erbracht werden. Weiterhin kann auch ein Einzelnachweis erbracht werden, der geringere Anforderungen an den baulichen Schallschutz bestätigt. In den textlichen Festsetzungen 1.9 – 1.12 „Festsetzungen von baulichen bzw. passiven Lärmschutzmaßnahmen“ werden die zugehörigen Festsetzungen aus der Lärmtechnischen Untersuchung aufgelistet. Auf Grund des vergleichsweise geringen Vorhabens und der Konzentration der Bauarbeiten, zur von der Wohnbebauung abgewandten Seite, werden die Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit als sehr gering eingeschätzt. Weiterhin wird die geringe Erweiterung der Verkaufsfläche voraussicht-lich keine oder nur zu einer sehr geringen Zunahme des Verkehrs führen. Emissionen der technischen Gebäudeausrüstung können nicht im Bauleitplanverfahren, sondern müs-sen im folgenden Baugenehmigungsverfahren erneut beurteilt werden. Durch die Anpassungen gem. der Abwägungsvorschläge zu den Stellungnahmen wird eine erneute Auslegung und Trägerbeteiligung erforderlich.
Finanzielle Auswirkungen: keine
Anlage/n: Abwägung der Stellungnahmen mit Abwägungsvorschläge Planzeichnung Begründung Stellungnahme zum Einzelhandelskonzept Lärmtechnische Untersuchung UVP-Vorprüfung
|