Meldepflichtige können den folgenden Datenübermittlungen nach den Regelungen des BMG jederzeit und ohne Angabe von Gründen widersprechen:
- Auskünfte ( Vor- und Familienname, ggf. Doktorgrad, Anschrift ) an Träger von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Parlaments- und Kommunalwahlen, Abstimmungen, Volks- und Bürgerbegehren sowie für Volksinitiativen ( § 50 Abs. 1 und 5 BMG )
- Auskünfte über Alters- und Ehejubiläen an Mitgliedern parlamentarischer und kommunaler Vertretungskörperschaften sowie an Presse und Rundfunk ( § 50 Abs. 2 und 5 BMG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 1, 2,3 Nds. AG BMG )
- Datenübermittlungen an Adressbuchverlage ( § 50 Abs.5 und 3 BMG )
- Datenübermittlungen an die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften, denen Familienangehörige angehören ( § 42 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 2 BMG )
-
Datenübermittlungen an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Zusendung von Informationsmaterial (§ 36 Abs. 2 Satz 1 BMG i.V.m § 58 c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes)
Widersprüche sind schriftlich oder mündlich zur Niederschrift beim Einwohnermeldeamt der Gemeinde Jork, Osterjork 7, 21635 Jork, einzulegen.
Bereits bestehende Widersprüche behalten ihre Gültigkeit und sind nicht zu wiederholen.